Beschreibung
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1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.)
1.1 Die Firma Luftbilder-Innviertel (Wimmer Christian) erbringt alle Lieferungen und
Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, LuftbilderInnviertel hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen
gelten auch dann ausschließlich, wenn Luftbilder-Innviertel in Kenntnis
entgegenstehender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden seine Leistungen
vorbehaltlos erbringt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der
Parteien.
1.4 Luftbilder-Innviertel ist berechtigt, den Inhalt der Verträge mit Zustimmung des
Kunden zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von
Luftbilder-Innviertel für den Kunden zumutbar sind. Die Zustimmung zur
Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier
Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Luftbilder-Innviertel weist
den Kunden in der Änderungsankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird,
wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.
1.5 Luftbilder-Innviertel kann seine Rechte und Pflichten aus ihren Verträgen auf einen
oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme).
1.6 Die Sicherheit für Leib und Leben beim Betrieb des Fluggerätes hat absoluten
Vorrang vor Vertragserfüllung. Der Pilot kann jederzeit den Flug ablehnen bzw.
abbrechen. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Piloten des
Fluggerätes.
Stand vom 1. Jänner 2016
2. Lieferzeit
2.1 Die Herstellung von Foto-, bzw. Videoarbeiten (Luftaufnahmen) kann
wetterabhängig sein (Sonnenstand, Luftfeuchtigkeit, Wind, Jahreszeit etc.).
2.2 Der vom Auftraggeber gewünschte Aufnahmezeitpunkt kann berücksichtigt werden,
wird aber auf Grund von Wetter- und luftrechtlichen Einflüssen oder aus Gründen der
Flugsicherheit für Leib und Leben, nicht garantiert. Sich daraus ergebende
Lieferverzögerungen gelten als vereinbart.
2.3 Als maximale Lieferzeit werden drei Monate vereinbart. Nach drei Monaten hat der
Auftraggeber ein außerordentliches Rücktrittsrecht. Der Rücktritt vom Auftrag wird
nur anerkannt, wenn er unverzüglich vom Auftraggeber in schriftlicher Form (Brief,
eMail, Fax) angezeigt wird.
2.4 Fest vereinbarte Lieferzeit und/oder Aufnahmezeitpunkt haben
Fixvertragscharakter und begründen im Falle des Nichteinhaltens durch LuftbilderInnviertel ein außerordentliches Rücktrittsrecht des Auftraggebers. Dies ist
spätestens zwei Wochen nach Verzug schriftlich anzuzeigen.
3. Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht
ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.
Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte
übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts Anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
Die Negative (RAW) verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
Alle (bearbeiteten) Bilder, die dem vereinbarten Shootingumfang entsprechen, dürfen
von dem Fotografen zu eigenen Werbezwecken und zur Veröffentlichung im Internet
für Eigenpräsentationen verwendet werden.
Die Duplizierung unserer Vorlagen, oder die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Wird hiergegen verstoßen, ist ein Mindestersatzbetrag in Höhe des fünffachen
Auftragshonorars fällig. Weitere Forderungen gegen Dritte bleiben hiervon unberührt.
Stand vom 1. Jänner 2016
4. Ausfallkosten, Vertragskündigung
4.1 Luftbilder-Innviertel übernimmt keine Kosten die dem Auftraggeber entstehen,
wenn der vereinbarte Flug mit dem Fluggerät aus folgenden Gründen nicht zu Stande
kommt:
4.1.a. Wenn aus Sicht des Piloten ein Flug am vereinbarten Objekt nicht möglich ist
oder die Sicherheit für Leib und Leben nicht gewährleistet werden kann.
Witterungseinflüsse wie Schnee, Regen, Gewitter, starke Winde, störende
Sonneneinstrahlung, allg. Lichtverhältnisse, technische Ausfälle des Fluggerätes und der
dazugehörenden Fernsteuerungen, Ladetechniken, störende Strommasten oder
Windkraftanlagen, explosiv gefährdete Objekte (z.B. Tankstellen), kein Platz zum
sicheren Flugbetrieb des Fluggerätes.
4.1.b. Bei Erkrankung des Piloten.
4.1.c. Außergewöhnliche Ereignisse (Unfall auf dem Weg zum Aufnahmeort,
Fluggerätabsturz, Ausfall des Transportfahrzeuges)
4.1.d. Wenn der Auftraggeber den Auftrag absagt und der Pilot ist bereits auf dem
Weg zum vereinbarten Aufnahmeort, müssen die Fahrtkosten gem. Auftragserteilung
erstattet werden. Zuzüglich werden 25,- Euro pro Stunde für den Vorhalt des Piloten in
Rechnung gestellt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber am Aufnahmeort den Auftrag
storniert und kein Fluggerät mehr zum Einsatz bringen möchte. Sollten Ereignisse
eintreten wie sie unter Punkt a – c genannt sind, kann der Vertrag
durch den Auftragnehmer und Auftraggeber sofort gekündigt werden. Punkt d bleibt
hiervon unberührt.
5. Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei technischen Problemen am Fluggerät und
deren Bedienelementen den Auftraggeber umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen.
Dies erfolgt per Fax, eMail, Brief oder Telefonanruf mit Aktennotiz.
5.2 Der Pilot ist bemüht, im Sinne des Kunden die Flugzeit zu maximieren. Bei
Berechnung nach Zeit zählt die gesamte Zeit, in der der Pilot vor Ort ist. Dem Kunden
ist bekannt, dass die tatsächliche Flugzeit niedriger ist. (Start, Landung, Akkuwechsel,
Akku-Aufladen, Wartung des Fluggerätes, Überlastung der Motoren. etc) Pro Stunde
können maximal 2 Flüge durchgeführt werden.
6. Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, alle Rechte zur Auftragserteilung zu
besitzen. Sollten durch den Auftrag die Rechte Dritter verletzt werden, so ist der
Auftraggeber vollumfänglich haftbar.
6.2 Um die Aufnahmen durchführen zu können hat der Auftraggeber eine Beschreibung
des Aufnahmeortes beizubringen, so dass der Auftragnehmer die Machbarkeit der
Aufnahmen besser beurteilen kann.
Stand vom 1. Jänner 2016
7. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber
gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig)
Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.
Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit
zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung
sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits
begonnene Arbeiten.
8. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet
der Fotograf – wenn nichts Anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
Der Fotograf verwahrt die Negative (RAW) sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des
Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und
bietet ihm die Negative zum Kauf an.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Rücksendung erfolgt.
9. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen, trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
Stand vom 1. Jänner 2016
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist
der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang –
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden.
Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust
oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: Einem) Euro pro Tag und Bild
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: Eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: Zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der
Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar
des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem
Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des
Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom
Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
12. Digitale Fotografie
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
Stand vom 1. Jänner 2016
Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
13. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke
und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern
und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,
dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
14. Nutzung und Verbreitung
Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet, in Intranets, auf Datenträgern
und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
Stand vom 1. Jänner 2016
15. Zahlungsbedingungen
15.1 Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung der beauftragten Leistung. Der
Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
15.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Rechnung innerhalb 7 Tagen
nach Zugang fällig und ohne Abzug zahlbar.
15.3 Andere Zahlungsmodalitäten können gesondert zwischen dem Auftraggeber und
Auftragnehmer vereinbart werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung können
Mahngebühren erhoben werden. Erst mit der Bezahlung der Rechnung dürfen die
Nutzungsrechte vom Auftraggeber wahrgenommen werden.
15.4 Luftbilder-Innviertel ist berechtigt, offene Forderungen an ein Inkassobüro
abzutreten. Hierzu werden die gespeicherten Daten des Kunden an das Inkassobüro
weitergegeben.
16. Datenschutz
16.1 Es wird darauf hingewiesen, dass Luftbilder-Innviertel personenbezogene Daten
eines Nutzers ohne weitergehende Einwilligung nur soweit erhebt, verarbeitet und
nutzt, wie dies für die Vertragsbegründung, sowie Vertragsabwicklung als auch zu
Abrechnungszwecken erforderlich ist.
16.2 Luftbilder-Innviertel weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der
Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann.
17. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der
Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Schärding. LuftbilderInnviertel ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. Für die von Luftbilder-Innviertel auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen
folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Republik
Österreich unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über
den Kauf beweglicher Sachen.
18. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.
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